Fest vereinbarte Beratungstermine, die nicht in Anspruch genommen werden, werden mit einem Ausfallhonorar in Höhe des Betrages in Rechnung gestellt, der dem für den Termin reservierten Zeitfenster entspricht. Diese Zahlungspflicht tritt nicht ein, wenn der Termin fristgerecht mindestens 24 Std. vorher abgesagt wurde oder wenn die Klient*in ohne ihr/sein Verschulden, zum Beispiel im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, nicht erscheinen kann.